Satzung

Übersicht:


§ 1 Name und Sitz

1. Die Wählergruppe trägt den Namen „Bürger Union Vulkaneifel“. Ihre Kurzbezeichnung lautet BUV.

2. Der Sitz des Vereins ist Daun. Der Verein soll ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

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§ 2 Zweck der Vereinigung

1. Die BUV hat das Ziel, eine parteiunabhängige Kommunalpolitik zum Wohle der Bürger in demokratischer Tradition zu betreiben.

2. Es ist ihr ein besonderes Anliegen, der Bedrohung rechtsstaatlicher Grundsätze und freiheitlicher Grundwerte durch Interessengruppen oder Machtmissbrauch entgegenzutreten, sich für Meinungsfreiheit und Chancengleichheit aller politischen Strömungen einzusetzen und zur Verwirklichung einer staatlichen Gemeinschaft beizutragen, die sich rechtsstaatlichen, demokratischen und freiheitlichen Grundwerten verpflichtet weiß.

3. Die BUV hat ihren Tätigkeitsbereich im Landkreis Vulkaneifel.

4. Die BUV nimmt mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen teil.

5. Die BUV strebt an, durch Kooperationen mit politisch ähnlich ausgerichteten Gruppierungen auf Landes – und Bundesebene eine landesweite bzw. bundesweite Präsenz aufzubauen, um sich als Bürger Union Rheinland Pfalz bzw. Bürger Union Bund oder unter einem anderen Namen als politische Partei zu etablieren.

6. Die BUV strebt an, soweit es die gesetzlichen Voraussetzungen zulassen, sich mit eigenen Wahlvorschlägen an Landtags- und ggf. an Bundestagswahlen zu beteiligen (Aufstellen von Direktkandidaten).

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§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Mitglied der BUV kann jeder werden, der den Zweck des Vereins fördern möchte. Mitglied der BUV kann nicht werden, wer zugleich Mitglied einer der etablierten Parteien (beispielsweise CDU/CSU, SPD, FDP, Bündnis `90/Die Grünen, Die Linke) oder Mitglied einer sonstigen Vereinigung ist, die Ziele vertritt, die mit dem Zweck der BUV nicht vereinbar sind.
Über die Aufnahme des Bewerbers und über Ausnahmen zur mehrfachen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

2. Das Stimmrecht besitzen alle Mitglieder über 18 Jahre.

§ 4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind, die Interessen der BUV im Rahmen der ihr gestellten Aufgaben zu vertreten.
Dazu nehmen die Mitglieder an der kommunalpolitischen Willensbildung innerhalb und außerhalb der BUV aktiv Anteil.

2. Die BUV finanziert sich durch Spenden.

3. Hat die Mitgliederversammlung die Erhebung von Mitgliedsbeträgen beschlossen, hat jedes Mitglied den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu Beginn eines Kalenderjahres zu zahlen.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

2. Der freiwillige Austritt hat durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erfolgen.

3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

4. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats ab Zugang des begründeten Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Anrufung beim Vorstand hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Erfolgt keine fristgerechte Anrufung, ist der Ausschluss rechtswirksam.

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§ 6 Die Organe

Organe der BUV sind

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§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal pro Jahr statt; in Jahren, in denen Wahlen stattfinden, möglichst mehrfach, und zwar zeitnah vor den entsprechenden Wahlen.

2. Die Mitgliederversammlung ist durch Einladung an alle Mitglieder bekannt zu geben.
Die Einladung kann auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Die schriftliche Einladung (Brief oder Fax) muss mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen. Die Einladung per E-Mail muss mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung einer Ladefrist von 2 Tagen in den unter § 7 Ziffer 2 genannten Formen einberufen werden. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand übertragen worden sind.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung benötigen die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

7. Der Vorstand oder mindestens sieben Mitglieder können Satzungsänderungen vorschlagen. Die Änderung kann nur in der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 2/3-tel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

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§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Vorsitzenden; höchstens jedoch 10 Vorsitzenden.

2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (5 Vorsitzende) und je einem Regionalgruppensprecher aus jeder Region (Verbandsgemeinde) des Landkreises Vulkaneifel.

3. Bestehen für einzelne Regionen (Verbandsgemeinden) keine Regionalgruppen, bleiben die Plätze der jeweiligen Vorstandsmitglieder unbesetzt.

4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gelten als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB mit Einzelvertretungsbefugnis.
Die Regionalgruppensprecher können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte schriftlich bevollmächtigt werden.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit gewählt.

7. Die Regionalgruppensprecher werden Kraft ihrer Wahl als Regionalgruppensprecher durch die jeweilige Regionalgruppen-Mitgliederversammlung Vorstandsmitglied.
Einer gesonderten legitimierenden Wahl durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes bedarf es nicht.
Stellvertretende Regionalgruppensprecher und Ortsvereinssprecher, sowie deren Stellvertreter, werden nicht Vorstandsmitglieder.

8. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt.
Werden im Laufe des Geschäftsjahres neue Regionalgruppen gebildet, werden die jeweiligen Regionalgruppensprecher bis zum Ende des Geschäftsjahres als Vorstandsmitglieder berufen.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.

9. In der Regel werden die Wahlen der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sowie die Wahlen der jeweiligen Regionalgruppensprecher zu Beginn des neuen Kalenderjahres durchgeführt.

10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der jeweils bestehenden Anzahl der Vorstandsmitglieder gegeben.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Regionalgruppensprecher haben gleiches Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

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§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergruppe. Er organisiert die kommunalpolitische Arbeit der BUV. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung eingehend Bericht über die Entwicklung der Wählergruppe.

2. Der 1. Vorsitzende ist für die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und Einhaltung der Satzung verantwortlich. Er hat die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vorzubereiten und zu leiten. Er führt die Öffentlichkeitsarbeit durch. Er wird von dem 2. Vorsitzenden in seinen Aufgaben vertreten.

3. Der 3. Vorsitzende führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch.

4. Der 4. Vorsitzende und Rechnungsführer/Kassierer führt über alle Einnahmen und Ausgaben der BUV, die zu belegen sind, Buch.

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§ 10 Gebietsvereinigungen

1. In der Regel sind vorzusehen:

2. Mitglieder, in deren Bereich noch keine Gebietsvereinigung gegründet ist, gehören bis zu deren Gründung als Einzelmitglieder dem nächsten Kreisverband an.

3. Mitglied einer Gebietsvereinigung kann nur werden, wer im Bereich dieser Gebietsvereinigung seinen Hauptwohnsitz unterhält. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.

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§ 11 Aufgaben der Gebietsvereinigungen

1. Die Gebietsvereinigungen fördern die politischen Ziele der BUV schwerpunktmäßig in ihrem Gebiet.

2. Die Gebietsvereinigungen nehmen die Aufgaben der BUV in ihrem Gebiet selbstständig wahr.
Die Aufgabenwahrnehmung ist mit dem Vorstand des Kreisverbandes im Vorfeld abzustimmen.

3. Die Gebietsvereinigungen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der nächsthöheren Gebietsvereinigung.

4. Jede Gebietsvereinigung hat über ihre Mitglieder ein Mitgliederverzeichnis zu führen.

5. Den Gebietsvereinigungen stehen folgende Rechte zu:

6. Den Gebietsvereinigungen steht kein eigenes Kassenrecht zu.
Die Finanzmittel werden den Gebietsvereinigungen auf Antrag durch den Kreisverband zugesprochen. Über den Mittelantrag einer Gebietsvereinigung entscheidet der Vorstand.
Wird ein Antrag auf Mittelzuweisung abgelehnt, ist auf Antrag der jeweiligen Gebietsvereinigung in der nächsten Mitgliederversammlung des Kreisverbands über den Mittelantrag ein Beschluss zu fassen.

7. Den Gebietsvereinigungen ist es nicht gestattet, sich selbst aufzulösen oder zu verschmelzen.

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§ 12 Organe der Gebietsvereinigungen

1. Die Organe der Gebietsvereinigungen sind:

2. Jede Gebietsvereinigung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder einen Gebietssprecher und einen Stellvertreter.
Diese werden in der Regel für die Dauer eines Jahres gewählt.

3. Die Mitgliederversammlung der Gebietsvereinigung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Gebietsvereinigung.
Der Gebietssprecher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gebietsvereinigung und stimmt die Aufgabenwahrnehmung der Gebietsvereinigung mit dem Kreisvorstand ab.

4. Für die Versammlungen der Gebietsvereinigung gelten die Regelungen des § 7 Ziffer 1, 2, 3, 6 und 8 entsprechend.

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§ 13 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsvereinigungen

1. Der Vorstand kann gegen Gebietsvereinigungen oder ihre Organe, die in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder das Grundsatzprogramm verstoßen, nachfolgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

2. Die getroffenen Maßnahmen sind der nächsten Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zur Entscheidung vorzulegen.
Erfolgt durch diese Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kein bestätigender Beschluss, so ist die Maßnahme aufgehoben.

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§ 14 Vermögen der Wählergruppe

Der Vorstand verwaltet das Vermögen. Im Falle einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens mit 2/3-tel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

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§ 15 Auflösung der Wählergruppe

Eine Auflösung der Wählergruppe kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmmehrheit von 2/3-tel der Anwesenden, die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen, erfolgen.

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§ 16 Aufstellung der Kandidaten zur Wahl

1. Die Kandidaten werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Für die Durchführung der Wahl sowie für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz verbindlich.

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§ 17 Ausschüsse

1. Zur Behandlung von speziellen Fragen können zeitweilige Ausschüsse gebildet werden.
Dazu hat die Mitgliederversammlung drei oder mehr Personen zu berufen.
Über diese Personen kann einzeln oder geschlossen abgestimmt werden, wobei deren mündliche oder schriftliche Bereitschaft zur Mitarbeit vorliegen muss. Sie sind gegenüber der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig.

2. Für die Arbeit in den Kommunalvertretungen sollen Ausschüsse für die Dauer der Legislaturperiode gebildet werden.
Die Ausschüsse sollen alle kommunalpolitischen Tätigkeitsfelder abdecken.

3. In der Regel soll in den Ausschüssen jeweils ein Vertreter der unterschiedlichen Gebietsvereinigungen vertreten sein.

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§ 18 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.04.2009 beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.

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Stand: 29.04.2009

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